§ 18 BbgJAO - Zeugnis über die erste juristische Prüfung
Bibliographie
- Titel
- Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen im Land Brandenburg (Brandenburgische Juristenausbildungsordnung - BbgJAO)
- Amtliche Abkürzung
- BbgJAO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 316-4
Das Gemeinsame Juristische Prüfungsamt errechnet die Gesamtpunktzahl, die sich aus der jeweiligen Endpunktzahl der staatlichen Pflichtfachprüfung und der universitären Schwerpunktbereichsprüfung zusammensetzt, und stellt über die sich daraus ergebende Gesamtnote der ersten juristischen Prüfung ein Zeugnis aus.