§ 87 LDG M-V - Ausübung der Disziplinarbefugnisse
Bibliographie
- Titel
- Disziplinargesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesdisziplinargesetz - LDG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- LDG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2031-4
Dienstvorgesetzter in Disziplinarverfahren gegen Beamtinnen und Beamte der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts ist die zuständige Rechtsaufsichtsbehörde. Die zuständige Rechtsaufsichtbehörde tritt an die Stelle der obersten Dienstbehörde im Sinne dieses Gesetzes. Die für die Rechtsaufsicht zuständige oberste Landesbehörde kann im Einvernehmen mit der für Inneres zuständigen obersten Landesbehörde die Zuständigkeit durch Rechtsverordnung abweichend regeln.