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§ 38 NachbG Schl.-H. - Boden- und Klimaschutzpflanzungen

Bibliographie

Titel
Nachbarrechtsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (NachbG Schl.-H.)
Amtliche Abkürzung
NachbG Schl.-H.
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
403-6

(1) Mit Anpflanzungen zum Schutz landwirtschaftlich oder erwerbsgärtnerisch genutzter Grundstücke vor Witterungseinwirkungen (Boden- und Klimaschutzpflanzungen), die nicht über 7 m hoch sind, braucht der in § 37 Abs. 1 vorgeschriebene Grenzabstand nicht eingehalten zu werden. Wird die Höhe von 7 m überschritten, so gilt § 37 Abs. 2 entsprechend.

(2) Der Eigentümer und der Nutzungsberechtigte eines landwirtschaftlich oder erwerbsgärtnerisch genutzten oder eines ungenutzten Grundstücks müssen überhängende Zweige und eindringendes Wurzelwerk von Boden- und Klimaschutzpflanzungen, von denen keine erheblichen Beeinträchtigungen ausgehen, dulden.