§ 62 BBergG - Übertragbarkeit bestimmter Pflichten und Befugnisse
Bibliographie
- Titel
- Bundesberggesetz (BBergG)
- Amtliche Abkürzung
- BBergG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 750-15
1Der Unternehmer kann
- 1.
die sich aus § 51 Abs. 1, §§ 52, 54 Abs. 1, § 57 Abs. 1 Satz 2 und Absatz 2, § 61 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz, Satz 2, und Absatz 2 sowie § 74 Abs. 3 ergebenden Pflichten sowie
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die sich aus § 57 Abs. 1 und 2 sowie aus dieser Vorschrift ergebenden Befugnisse
auf verantwortliche Personen übertragen. 2Die Pflichten des Unternehmers nach § 61 Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz und Satz 2 bleiben bestehen, auch wenn verantwortliche Personen bestellt worden sind.