Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 18 JVKostG - Weitere Fälle der Kostenhaftung

Bibliographie

Titel
Gesetz über Kosten in Angelegenheiten der Justizverwaltung (Justizverwaltungskostengesetz - JVKostG)
Amtliche Abkürzung
JVKostG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
363-5

Die Kosten schuldet ferner derjenige,

  1. 1.

    dem durch eine Entscheidung der Justizbehörde oder des Gerichts die Kosten auferlegt sind,

  2. 2.

    der sie durch eine vor der Justizbehörde abgegebene oder ihr mitgeteilte Erklärung übernommen hat und

  3. 3.

    der nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.