§ 18 JVKostG - Weitere Fälle der Kostenhaftung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über Kosten in Angelegenheiten der Justizverwaltung (Justizverwaltungskostengesetz - JVKostG)
- Amtliche Abkürzung
- JVKostG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 363-5
Die Kosten schuldet ferner derjenige,
- 1.
dem durch eine Entscheidung der Justizbehörde oder des Gerichts die Kosten auferlegt sind,
- 2.
der sie durch eine vor der Justizbehörde abgegebene oder ihr mitgeteilte Erklärung übernommen hat und
- 3.
der nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.