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§ 104 GO BT - Kleine Anfragen

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
Redaktionelle Abkürzung
GO BT
Normtyp
Erlass
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
1101-1

(1) In Kleinen Anfragen (§ 75 Absatz 3) kann von der Bundesregierung Auskunft über bestimmt bezeichnete Bereiche verlangt werden. Die Fragen sind dem Präsidenten einzureichen; sie dürfen keine unsachlichen Feststellungen oder Wertungen enthalten. Eine kurze Begründung kann angefügt werden.

(2) Der Präsident fordert die Bundesregierung auf, die Fragen innerhalb von vierzehn Tagen schriftlich zu beantworten; er kann diese Frist im Benehmen mit dem Fragesteller verlängern.