§ 43 LWO - Ausstattung des Wahlvorstandes
Bibliographie
- Titel
- Wahlordnung des Landes Sachsen-Anhalt (Landeswahlordnung - LWO)
- Amtliche Abkürzung
- LWO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 111.15
Die Gemeinde übergibt dem Wahlvorsteher eines jeden Wahlbezirkes vor Beginn der Wahlhandlung
- 1.
das Wählerverzeichnis,
- 2.
das besondere Wahlscheinverzeichnis (§ 24 Abs. 7),
- 3.
Stimmzettel in genügender Zahl,
- 4.
Vordrucke der Wahlniederschrift,
- 5.
Vordrucke der Schnellmeldung,
- 6.
Abdrucke des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt und der Landeswahlordnung, die die Anlagen zu letzterer Vorschrift nicht zu enthalten brauchen,
- 7.
einen Abdruck der Wahlbekanntmachung,
- 8.
Verschlussmaterial für die Wahlurne,
- 9.
Verpackungs- und Siegelmaterial zum Verpacken der Stimmzettel und Wahlscheine.