Art. 31 Verf
Bibliographie
- Titel
- Verfassung des Freistaates Bayern
- Redaktionelle Abkürzung
- Verf,BY
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 100-1-S
Die Mitglieder des Landtags haben das Recht zur freien Fahrt auf allen staatlichen Verkehrseinrichtungen in Bayern sowie auf eine Aufwandsentschädigung.