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§ 34 BbgAGBGB - Einschränkung eines Grundrechts

Bibliographie

Titel
Brandenburgisches Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (BbgAGBGB)
Amtliche Abkürzung
BbgAGBGB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
400-14

Durch die Vorschriften dieses Gesetzes über das Vereinsverzeichnis wird das Grundrecht auf Datenschutz (Artikel 11 Absatz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg) eingeschränkt.