§ 23 LVerfSchG - Verarbeitung personenbezogener Daten
Bibliographie
- Titel
- Landesverfassungsschutzgesetz (LVerfSchG)
- Amtliche Abkürzung
- LVerfSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 12-2
(1) Die Verfassungsschutzbehörde darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben personenbezogene Daten verarbeiten, soweit
- 1.
hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht von Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 5 vorliegen,
- 2.
dies für die Erforschung und Bewertung von Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 5 erforderlich ist,
- 3.
dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 6 erforderlich ist,
- 4.
dies zur Gewinnung, Erhaltung oder Überprüfung der Nachrichtenzugänge zu Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 5 erforderlich ist,
- 5.
dies zum Schutz der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Einrichtungen, Gegenstände und Nachrichtenzugänge der Verfassungsschutzbehörde gegen sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten erforderlich ist oder
- 6.
die oder der Betroffene eingewilligt hat.
Personenbezogene Daten in Dateien, die der Auswertung zur Erfüllung der Aufgaben nach den §§ 5 und 6 dienen, müssen durch Akten oder andere Datenträger belegbar sein. Zur Erfüllung von Aufgaben nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 sowie Abs. 2 dürfen personenbezogene Daten, die für Zwecke nach § 5 erhoben wurden, verarbeitet werden. Im Übrigen dürfen personenbezogene Daten über den Anlass und Zweck hinaus, zu dem sie erhoben wurden, für die in Satz 1 genannten Zwecke weiterverarbeitet werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass die Daten als konkreter Ansatz hierfür geeignet sind. § 19 Abs. 5 bleibt unberührt.
(2) Daten über Personen, bei denen keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie selbst Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 5 nachgehen oder Verbindungen zu solchen haben (Unbeteiligte), dürfen nur dann verarbeitet werden, wenn
- 1.
dies für die Erforschung von Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 5 erforderlich ist,
- 2.
die Erforschung des Sachverhaltes auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre und
- 3.
überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person nicht entgegenstehen.
Absatz 1 Satz 4 und 5 gilt entsprechend. Daten Unbeteiligter dürfen auch verarbeitet werden, wenn sie mit zur Erfüllung der Aufgaben nach den §§ 5 und 6 erforderlichen Informationen untrennbar verbunden sind. Daten, die für das Verständnis der zu verarbeitenden Informationen nicht erforderlich sind, sind unverzüglich zu löschen. Dies gilt nicht, wenn die Löschung nicht oder nur mit einem unvertretbaren Aufwand möglich ist; in diesem Falle ist die Verarbeitung der Daten einzuschränken.
(3) Werden personenbezogene Daten mit Kenntnis der Betroffenen erhoben, ist der Erhebungszweck anzugeben. Betroffene sind auf die Freiwilligkeit ihrer Angaben hinzuweisen. Im Übrigen können personenbezogene Daten und sonstige Informationen auch erhoben werden, ohne den tatsächlichen Zweck der Nachforschungen zu offenbaren (Verdeckte Ermittlung).
(4) Akten oder Auszüge aus Akten dürfen auch in elektronischer Form geführt werden. Eine Abfrage oder ein automatisierter Abgleich personenbezogener Daten sind insoweit nur zulässig, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 vorliegen; § 29 Abs. 1 Satz 5 bleibt unberührt. Bei jeder Abfrage sind für Zwecke der Datenschutzkontrolle der Zeitpunkt, die Angaben, die die Feststellung der abgefragten Daten ermöglichen, sowie Angaben zur Feststellung der abfragenden Person zu protokollieren. Die protokollierten Daten dürfen nur für Zwecke der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebs der Datenverarbeitungsanlage verwendet werden. Die Protokolldaten sind am Ende des zweiten Kalenderjahres, das dem Jahr der Protokollierung folgt, zu löschen. Die Löschung unterbleibt, soweit die Daten für Maßnahmen aufgrund festgestellter Verstöße von Bedeutung sein können. In diesem Fall ist die Verarbeitung der Daten einzuschränken; sie dürfen nur für diesen Zweck verwendet werden.
(5) Personenbezogene Daten, die ausschließlich zu Zwecken der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebes einer Datenverarbeitungsanlage verarbeitet werden, dürfen für andere Zwecke nur insoweit verarbeitet werden, als dies zur Abwehr erheblicher Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere für Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich ist.
(6) Bei der Information der Öffentlichkeit nach § 7 Abs. 2 dürfen auch personenbezogene Daten bekannt gegeben werden, wenn die Bekanntgabe für das Verständnis des Zusammenhangs oder der Darstellung von Bestrebungen und Tätigkeiten nach § 5 erforderlich ist und das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe das schutzwürdige Interesse der betroffenen Person überwiegt.
(7) Die Verfassungsschutzbehörde darf bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies für die allgemeine Verwaltungstätigkeit erforderlich ist und überwiegende schutzwürdige Interessen der Betroffenen nicht entgegenstehen. Zum Zwecke der Vorgangsverwaltung dürfen personenbezogene Daten im Sinne des Satzes 1 mit zur Erledigung anderer Aufgaben erforderlichen personenbezogenen Daten zusammen in automatisierten Verfahren verarbeitet werden. Die jeweiligen Vorschriften zur Verarbeitung der personenbezogenen Daten, insbesondere zur Zweckbindung, bleiben unberührt.