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§ 14a GüKG - Durchführung von Beihilfeverfahren

Bibliographie

Titel
Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG)
Amtliche Abkürzung
GüKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
9241-34

1Das Bundesamt ist zuständig für die Durchführung von Beihilfeprogrammen des Bundes nach

  1. 1.

    der Verordnung (EU) 2023/2831 in der Fassung vom 13. Dezember 2023 und

  2. 2.

    der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 in der Fassung vom 23. Juni 2023.

2Die Zuständigkeit des Bundesamtes nach Satz 1 umfasst sämtliche Aufgaben im Zusammenhang mit der Beihilfegewährung.