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§ 13 NHZG - Übergangsregelung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Hochschulzulassungsgesetz (NHZG)
Amtliche Abkürzung
NHZG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22220030000000

1Auf Vergabeverfahren, die vor dem Inkrafttreten des Staatsvertrages eingeleitet wurden, sind die vor Inkrafttreten des Staatsvertrages geltenden Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden. 2Die Vorschriften über das örtliche Auswahlverfahren in der ab dem 22. November 2019 geltenden Fassung finden erstmals auf die Vergabeverfahren zum Wintersemester 2020/2021 Anwendung.