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§ 29 AGGVG - Aufgebote nach Landesrecht

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen der ordentlichen Gerichtsbarkeit (AGGVG)
Amtliche Abkürzung
AGGVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
3000, 310, 3120

Bei Aufgeboten, deren Zulässigkeit auf landesgesetzlichen Vorschriften beruht, gelten abweichend von den Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Aufgebotsverfahren für die Veröffentlichung des Aufgebots und für die Aufgebotsfrist die Vorschriften des § 30; die übrigen im Aufgebotsverfahren vorgeschriebenen Bekanntmachungen sind gleichfalls gemäß § 18 Abs. 1 zu veröffentlichen.