Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 30 ThürVerfGHG - Vollstreckung

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Thüringer Verfassungsgerichtshof (Thüringer Verfassungsgerichtshofsgesetz - ThürVerfGHG)
Amtliche Abkürzung
ThürVerfGHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
1104-1

Die Vollstreckung der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs obliegt der Landesregierung, soweit nicht der Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung etwas anderes bestimmt.