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Anlage 5 UStG - Berechnung des Durchschnittssatzes für Land- und Forstwirte im Sinne des § 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3

Bibliographie

Titel
Umsatzsteuergesetz (UStG)
Amtliche Abkürzung
UStG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
611-10-14

(zu § 24 Absatz 5)

1Für die Berechnung gilt Folgendes:

Der maßgebliche Zeitraum beträgt drei Jahre. 2Er beginnt mit dem 1. Januar des vierten Jahres und endet mit Ablauf des 31. Dezember des zweiten Jahres jeweils vor dem Jahr, in dem die Neuberechnung erfolgt. 3Die Neuberechnung erfolgt auf Grundlage der Daten aus der landwirtschaftlichen Gesamtrechnung für Deutschland und der Umsatzsteuerstatistik. 4Der neu berechnete Durchschnittssatz wird auf eine Nachkommastelle kaufmännisch gerundet.

5Der Durchschnittssatz ergibt sich aus folgendem Berechnungsschema:

Vorsteuer im maßgeblichen Zeitraum aller Unternehmer, die ihre Umsätze nach Absatz 1 Nummer 3 versteuern
x100
:Umsätze im maßgeblichen Zeitraum aller Unternehmer, die ihre Umsätze nach Absatz 1 Nummer 3 versteuern
=—————————————————————————————————————————————————————————
Durchschnittssatz in Prozent

Die Vorsteuer im maßgeblichen Zeitraum aller Unternehmer, die ihre Umsätze nach Absatz 1 Nummer 3 versteuern, ergibt sich aus folgendem Berechnungsschema:

Vorsteuer aller Unternehmer, die ihre Umsätze nach Absatz 1 Nummer 3 versteuern, und der regel besteuerten Landwirte jeweils im maßgeblichen Zeitraum
./.Vorsteuer der regelbesteuerten Landwirte im maßgeblichen Zeitraum
=—————————————————————————————————————————————————————————
Vorsteuer im maßgeblichen Zeitraum aller Unternehmer, die ihre Umsätze nach Absatz 1 Nummer 3 versteuern

Die Umsätze im maßgeblichen Zeitraum aller Unternehmer, die ihre Umsätze nach Absatz 1 Nummer 3 versteuern, ergeben sich aus folgendem Berechnungsschema:

Produktionswert der Landwirtschaft
./.innerbetrieblich verbrauchte und erzeugte Futtermittel
+Verkäufe von lebenden Tieren an andere landwirtschaftliche Betriebe
+Verkäufe von gebrauchten Anlagegütern an andere landwirtschaftliche Betriebe
./.Umsätze der regelbesteuerten Landwirte
=—————————————————————————————————————————————————————————
Umsätze im maßgeblichen Zeitraum aller Unternehmer, die ihre Umsätze nach Absatz 1 Nummer 3 versteuern