§ 1 HSG LSA - Grundsätze und Geltungsbereich
Bibliographie
- Titel
- Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA)
- Amtliche Abkürzung
- HSG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2211.62
(1) 1Dieses Gesetz gilt für die staatlichen Hochschulen des Landes Sachsen-Anhalt:
- 1.
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg,
- 2.
Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg,
- 3.
Burg Giebichenstein Kunsthochschule Halle,
- 4.
Hochschulen für angewandte Wissenschaften
- a)
Hochschule Anhalt
- b)
Hochschule Harz
- c)
Hochschule Magdeburg-Stendal
- d)
Hochschule Merseburg,
- 5.
Fachhochschule Polizei Sachsen-Anhalt.
2Für die Fachhochschule Polizei Sachsen-Anhalt findet dieses Gesetz nach Maßgabe des Gesetzes über die Fachhochschule der Polizei Anwendung. 3Für staatlich anerkannte Hochschulen, andere nichtstaatliche Hochschulen und nichtstaatliche Bildungseinrichtungen gilt es nur, soweit es gesetzlich bestimmt ist. 4Die Hochschulen für angewandte Wissenschaften können in der Grundordnung festlegen, dass ihr Name um eine dem Profil der Hochschule für angewandte Wissenschaften entsprechende Bezeichnung ergänzt wird.
(2) 1Die Aufhebung, Zusammenlegung, Teilung und Gründung einer staatlichen Hochschule erfolgt durch Gesetz. 2Das gilt nicht für interne Organisationsänderungen einer Hochschule.