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§ 2 BremStiftG - Stiftungsbehörde

Bibliographie

Titel
Bremisches Stiftungsgesetz (BremStiftG)
Amtliche Abkürzung
BremStiftG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
401-c-1

Stiftungsbehörde im Sinne dieses Gesetzes ist die Senatorin oder der Senator für Inneres und Sport. Sie oder er ist die nach Landesrecht zuständige Behörde im Sinne der §§ 80 bis 88 des Bürgerlichen Gesetzbuches in der jeweils geltenden Fassung.