§ 22 LKG - Krankenhaushygiene
Bibliographie
- Titel
- Landeskrankenhausgesetz (LKG)
- Amtliche Abkürzung
- LKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 2128-5
Krankenhäuser sind verpflichtet, die Regeln der Hygiene entsprechend dem jeweiligen Stand von Wissenschaft und Technik zu beachten und die erforderlichen Maßnahmen zur Erfassung, Verhütung und Bekämpfung von Krankenhausinfektionen zu treffen.