§ 115 SächsHSG - Verlust der Anerkennung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz - SächsHSG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsHSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 711-8/4
(1) Die staatliche Anerkennung erlischt, wenn die Hochschule
- 1.
nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntgabe des Anerkennungsbescheides den Studienbetrieb aufnimmt,
- 2.
ohne Zustimmung des Staatsministeriums länger als ein Jahr nicht betrieben worden ist oder
- 3.
den Studienbetrieb endgültig eingestellt hat.
Die Fristen gemäß Satz 1 können vom Staatsministerium angemessen verlängert werden.
(2) Das Staatsministerium hebt die Anerkennung auf, wenn die Voraussetzungen zur Anerkennung der Hochschule nicht gegeben waren, später wegfallen oder Auflagen zur Erfüllung der Anerkennungsvoraussetzungen nicht erfüllt worden sind und einem Mangel trotz Beanstandung innerhalb einer bestimmten Frist nicht abgeholfen wurde.
(3) Im Fall des Erlöschens, der Rücknahme oder des Widerrufes der staatlichen Anerkennung ist der Träger verpflichtet, den Studentinnen und Studenten die Möglichkeit zum Abschluss ihres Studiums einzuräumen.