§ 133 SchulG M-V - Staatliche Anerkennung von Musikschulen sowie von Kinderund Jugendkunstschulen, Verordnungsermächtigung
Bibliographie
- Titel
- Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz - SchulG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- SchulG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 223-6
(1) Musikschulen sind Bildungseinrichtungen, deren wesentliche Aufgabe die Vermittlung einer musikalischen Grundausbildung, die Herausbildung des Nachwuchses für das Laien- und Liebhabermusizieren, die Begabtenfindung und Begabtenförderung sowie die mögliche Vorbereitung auf ein Berufsstudium sind.
(2) Kinder- und Jugendkunstschulen verfolgen das Ziel, die kreative, kulturelle und soziale Kompetenz von Kindern und Jugendlichen zu stärken und ihr künstlerisch-handwerkliches Ausdrucksvermögen auf spielerische Art zu fördern. Für Musikschulen und Kinder- und Jugendkunstschulen gelten die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes nicht.
(3) Musikschulen oder Kinder- und Jugendkunstschulen können in kommunaler oder in freier Trägerschaft geführt werden.
(4) Das Land fördert die Arbeit der Musikschulen und der Kinder- und Jugendkunstschulen nach Maßgabe des Landeshaushalts.
(5) Auf Antrag ihrer Träger kann der Musikschule oder der Kinder- und Jugendkunstschule die Berechtigung zum Führen der Bezeichnung ,staatlich anerkannte Musikschule' oder ,staatlich anerkannte Kinder- und Jugendkunstschule' durch das für die Kultur zuständige Ministerium verliehen werden.
(6) Das für Kultur zuständige Ministerium wird ermächtigt, das Nähere zur Förderung der Musikschulen und der Kinder- und Jugendkunstschulen sowie zu den Voraussetzungen und zum Verfahren der Staatlichen Anerkennung durch Rechtsverordnung zu regeln.