§ 219 TKG - Informationssystem zu eingelegten Rechtsbehelfen
Bibliographie
- Titel
- Telekommunikationsgesetz (TKG)
- Amtliche Abkürzung
- TKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 900-17
(1) Die Bundesnetzagentur erhebt zu den gegen ihre Entscheidungen eingelegten Rechtsbehelfen die folgenden Informationen:
- 1.
die Anzahl und den allgemeinen Inhalt der eingelegten Rechtsbehelfe,
- 2.
die Dauer der Verfahren und
- 3.
die Anzahl der Entscheidungen im vorläufigen Rechtsschutz.
(2) Die Bundesnetzagentur stellt der Kommission und dem GEREK auf deren begründete Anfrage die Informationen nach Absatz 1 sowie die Entscheidungen oder Gerichtsurteile zur Verfügung.