§ 4 BbgKWahlV - Tätigkeit der Wahlausschüsse
Bibliographie
- Titel
- Brandenburgische Kommunalwahlverordnung (BbgKWahlV)
- Amtliche Abkürzung
- BbgKWahlV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 202-10
(1) Die Wahlausschüsse verhandeln und entscheiden in öffentlicher Sitzung. Ort, Zeit und Gegenstand der Sitzungen sind vereinfacht bekannt zu machen (§ 83 Absatz 6) mit dem Hinweis, dass jede Person Zutritt zu der Sitzung hat. Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter ist befugt, Personen, die die Ruhe und Ordnung stören, aus dem Sitzungsraum zu verweisen.
(2) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter bestimmt Ort und Zeit der Sitzungen. Sie oder er lädt die Mitglieder des Wahlausschusses zu den Sitzungen ein und weist dabei auf die Regelung der Beschlussfähigkeit gemäß § 16 Absatz 3 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes hin. Die Ladungen zu den Sitzungen sollen mit einer Frist von mindestens 24 Stunden unter Übersendung der Tagesordnung zugehen. Im Falle der Abänderung eines Beschlusses gemäß § 16 Absatz 5 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes kann unter kürzerer Fristsetzung geladen werden.
(3) Über jede Sitzung führt eine Schriftführerin oder ein Schriftführer eine Niederschrift. Die Schriftführerin oder der Schriftführer wird von der oder dem Vorsitzenden bestellt und ist nur stimmberechtigt, wenn sie oder er zugleich Mitglied des Wahlausschusses ist. Die Niederschrift ist von der Schriftführerin oder dem Schriftführer und von allen anwesenden Mitgliedern des Wahlausschusses zu unterzeichnen.
(4) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter weist die Schriftführerin oder den Schriftführer und die beisitzenden Mitglieder auf die Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung des Amtes und zur Verschwiegenheit über die bei der amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten hin.
(5) Zu den Arbeiten der Wahlausschüsse können Bedienstete der Gemeinde, des Amtes oder des Landkreises als Hilfskräfte beigezogen werden; diese sind nicht Mitglieder der Wahlausschüsse.