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§ 32 GO LT 2020 - Zutrittsrecht und Worterteilung an Dritte

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg 
Redaktionelle Abkürzung
GO LT 2020,BB
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
1100-1

(1) Zutrittsberechtigt zu den Sitzungen des Landtages sind die Präsidentin oder der Präsident des Landesverfassungsgerichtes, die Präsidentin oder der Präsident des Landesrechnungshofes, die Landesbeauftragten im Sinne des Artikels 74 der Verfassung des Landes Brandenburg und die oder der Vorsitzende oder in deren oder dessen Vertretung ein Mitglied des Rates für Angelegenheiten der Sorben/Wenden.

(2) Die Präsidentin oder der Präsident kann der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landesrechnungshofes, den Landesbeauftragten im Sinne von Artikel 74 der Verfassung des Landes Brandenburg, in Abwesenheit eines zuständigen Mitgliedes der Landesregierung dessen Staatssekretärin oder Staatssekretär sowie einem Mitglied des Rates für Angelegenheiten der Sorben/Wenden das Wort erteilen. Die Wortmeldung ist der Präsidentin oder dem Präsidenten vorher anzuzeigen.

(3) In der Fragestunde hat jedes Mitglied des Landtages das Recht zu verlangen, dass seine Anfrage von einem Mitglied der Landesregierung beantwortet wird. Dieses Begehren ist der Präsidentin oder dem Präsidenten vorher schriftlich anzuzeigen.