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§ 91 GOLT - Parlamentarische Anfragen

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung des Landtags Rheinland-Pfalz
Redaktionelle Abkürzung
GOLT,RP
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
1101-2

(1) Parlamentarische Anfragen hat die Landesregierung unverzüglich zu beantworten (Artikel 89a Abs. 1 der Verfassung).

(2) Die Landesregierung kann die Beantwortung von parlamentarischen Anfragen unter den Voraussetzungen des Artikels 89a Abs. 3 der Verfassung ablehnen.