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§ 4 GOLReg - Staatskanzlei

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung der Landesregierung Brandenburg
Redaktionelle Abkürzung
GOLReg,BB
Normtyp
Geschäftsordnung
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
1101-1

(1) Der Ministerpräsident bedient sich der Staatskanzlei zur Erfüllung seiner Aufgaben und zur Leitung der Geschäfte der Landesregierung.

(2) Der Chef der Staatskanzlei leitet die Staatskanzlei nach den Weisungen des Ministerpräsidenten. Er nimmt an den Sitzungen der Landesregierung mit beratender Stimme teil.

(3) Die Finanzplanung wird auf der Grundlage einer laufenden, wechselseitigen und engen Abstimmung mit der Landesregierung zwischen dem Minister der Finanzen und dem Ministerpräsidenten erstellt.

(4) Der Regierungssprecher koordiniert die Presse- und Öffentlichkeitsarbeit der Landesregierung.