§ 7 SchulG M-V - Berufliche Orientierung, Verordnungsermächtigung
Bibliographie
- Titel
- Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz - SchulG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- SchulG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 223-6
(1) Ziel der Beruflichen Orientierung ist es, die Schülerinnen und Schüler bei der Entwicklung ihrer individuellen Berufs- und Studienwahlkompetenz kontinuierlich zu unterstützen. Dies geschieht in altersangemessenen, aufeinander aufbauenden Phasen in den Sekundarbereichen I und II.
(2) Die Berufliche Orientierung erfolgt fächerübergreifend. Die Entwicklung der Berufswahlkompetenzen wird durch die Vermittlung der erforderlichen fachlichen und überfachlichen Kompetenzen im Unterricht in allen Unterrichtsfächern gewährleistet. In den Bildungsgängen der Regionalen Schule sollen insbesondere in den Jahrgangsstufen 8 bis 10 verstärkt berufsbezogene Unterrichtsinhalte angeboten werden. Näheres zur Ausgestaltung der Beruflichen Orientierung kann die oberste Schulbehörde durch Rechtsverordnung regeln.
(3) Die Schulen arbeiten eng mit den Erziehungsberechtigten, der Berufsberatung der Bundesagentur für Arbeit sowie mit außerschulischen Partnern zusammen. Dies kann im Wege von Lernortkooperationen zwischen Schule und Betrieb geschehen.
(4) Das Schülerbetriebspraktikum ist obligatorischer Bestandteil der schulischen Berufs- und Studienorientierung und somit Bestandteil des Unterrichts.