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§ 20 LKG - Rechtsverordnung

Bibliographie

Titel
Landeskrankenhausgesetz (LKG)
Amtliche Abkürzung
LKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
2128-5

Die für das Gesundheitswesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Näheres zu regeln über

  1. 1.

    das Verfahren zur Erteilung der ordnungsbehördlichen Genehmigung nach § 19 Absatz 1 und

  2. 2.

    die Erfordernisse nach § 19 Absatz 2.