§ 36b BWG - Erlaubnisfreiheit für das Einleiten von Niederschlagswasser
(zu § 33 Abs. 2 WHG)
Bibliographie
- Titel
- Berliner Wassergesetz (BWG)
- Amtliche Abkürzung
- BWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 753-1
Die für die Wasserwirtschaft zuständige Senatsverwaltung kann durch Rechtsverordnung festlegen, unter welchen Bedingungen das Einleiten von gering verunreinigtem Niederschlagswasser nach § 33 Abs. 2 Nr. 3 des Wasserhaushaltsgesetzes keiner Erlaubnis bedarf, wenn durch die Benutzung keine signifikanten nachteiligen Auswirkungen auf den Zustand der Gewässer zu erwarten sind.