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§ 87 BVerfGG - Zulässigkeit des Antrags

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Bundesverfassungsgericht (Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG) 
Amtliche Abkürzung
BVerfGG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
1104-1

(1) Der Antrag des Bundesrates, der Bundesregierung oder einer Landesregierung ist nur zulässig, wenn von der Entscheidung die Zulässigkeit einer bereits vollzogenen oder unmittelbar bevorstehenden Maßnahme eines Bundesorgans, einer Bundesbehörde oder des Organs oder der Behörde eines Landes abhängig ist.

(2) Aus der Begründung des Antrags muss sich das Vorliegen der in Absatz 1 bezeichneten Voraussetzung ergeben.