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§ 16 KitaFöG - Betreuungsvertrag

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege (Kindertagesförderungsgesetz - KitaFöG)
Amtliche Abkürzung
KitaFöG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
2162-5

(1) Zwischen dem Träger der Tageseinrichtung und den Eltern wird auf Grundlage des festgestellten Bedarfs ein Vertrag in Schriftform oder in elektronischer Form im Sinne des § 126a des Bürgerlichen Gesetzbuches abgeschlossen, der zumindest Aussagen treffen muss über:

  1. 1.

    die zu erbringende Leistung nach diesem Gesetz,

  2. 2.

    die Rechte und Pflichten, insbesondere die Mitwirkungs- und Beteiligungsrechte der Eltern nach § 14 sowie die Pflicht, eine Kostenbeteiligung nach § 26 an den Träger zu leisten.

  3. 3.

    die zurzeit der Aufnahme geltenden täglichen Öffnungszeiten, die Dauer der jährlichen Schließzeiten der Einrichtung und die Regelungen zur Sicherstellung der Betreuung während der Schließzeiten,

  4. 4.

    die Kündigungsfrist; diese darf einen Monat zum Monatsende nicht überschreiten. Die fristgerechte Kündigung eines Betreuungsvertrages durch die Eltern vor Betreuungsbeginn darf nicht ausgeschlossen werden.

  5. 5.

    Werden besondere Leistungen des Trägers im Sinne des § 23 Absatz 3 Nummer 3 angeboten, ist schriftlich auf die jederzeitige Sonderkündigungsmöglichkeit dieser Leistungen sowie die Kündigungsfrist gemäß Nummer 4 hinzuweisen.

(2) Eine ordentliche Kündigung des Vertrages durch den Träger ist nur aus wichtigem Grund und nach Mitteilung der Kündigungsabsicht mindestens einen Monat vor der Kündigung gegenüber den Eltern des Kindes sowie gegenüber dem zuständigen Jugendamt unter Nennung des Namens und der Anschrift des Kindes und der Eltern zulässig; die Eltern sind auf die Voraussetzungen der Kündigung im Betreuungsvertrag schriftlich hinzuweisen. Die Kündigung ist schriftlich unter Angabe des Grundes zu erklären. Als wichtiger Grund gilt insbesondere die Einstellung der platzbezogenen Finanzierung oder die Nichtleistung der Kostenbeteiligung, dagegen grundsätzlich nicht die Reduzierung des Betreuungsumfangs oder eine Behinderung oder drohende Behinderung des Kindes. Befristungen oder Bedingungen zur Auflösung des Betreuungsvertrages sind nur aus dringenden Gründen im Einzelfall zulässig. Darüber hinausgehende allgemeine Befristungen oder Bedingungen sind nur zulässig, wenn diese auf Grund der pädagogischen Konzeption erforderlich sind und die für die Aufsicht nach § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch zuständige Stelle zugestimmt hat.

(3) Bei Kindertagespflege wird ein Tagespflegevertrag zwischen der Kindertagespflegeperson und dem zuständigen Jugendamt und ein Betreuungsvertrag zwischen dem Jugendamt und den Eltern geschlossen.

(4) Bei Belegung eines durch das Land Berlin finanzierten Platzes in einer privat-gewerblichen Tageseinrichtung schließt das zuständige Jugendamt den Betreuungsvertrag mit den Eltern ab.