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Art. 91 Verf

Bibliographie

Titel
Verfassung für Rheinland-Pfalz
Redaktionelle Abkürzung
Verf,RP
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
100-1

(1) Der Landtag hat das Recht und auf Antrag von einem Viertel seiner Mitglieder die Pflicht, Untersuchungsausschüsse einzusetzen. Die Zahl ihrer Mitglieder bestimmt der Landtag, doch muss jede Fraktion vertreten sein.

(2) Diese Ausschüsse erheben Beweis in öffentlicher Verhandlung.

(3) Die Öffentlichkeit kann mit Zweidrittelmehrheit ausgeschlossen werden. Gerichte und Verwaltungsbehörden sind verpflichtet, dem Ersuchen der Ausschüsse um Beweiserhebung Folge zu leisten. Die Akten der Behörden und öffentlich-rechtlichen Körperschaften sind ihnen auf Verlangen vorzulegen.

(4) Auf die Erhebungen der Ausschüsse und der von ihnen ersuchten Behörden finden die Vorschriften der Strafprozessordnung sinngemäße Anwendung, doch bleibt das Brief-, Post-, Telegrafen- und Fernsprechgeheimnis unberührt.