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§ 7 KmV - Ordnungswidrigkeiten

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Begrenzung von Kontaminanten in Lebensmitteln (Kontaminanten-Verordnung - KmV)
Amtliche Abkürzung
KmV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2125-44-12

Wer eine in § 6 Absatz 4, 5 oder 6 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 60 Absatz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ordnungswidrig.