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§ 32a EigBGes - Übergangsvorschriften

Bibliographie

Titel
Eigenbetriebsgesetz (EigBGes)
Amtliche Abkürzung
EigBGes
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
331-6

Auf den Jahresverlust der Wirtschaftsjahre bis zum 31. Dezember 2025 darf § 11 Abs. 6 in der am 4. April 2025 geltenden Fassung angewendet werden.

Außer Kraft am 1. Januar 2037 durch § 34 des Gesetzes i.d.F. vom 1. April 2025 (GVBl. 2025 Nr. 24)