§ 8 EZulV - Höhe der Zulage
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen (Erschwerniszulagenverordnung - EZulV)
- Amtliche Abkürzung
- EZulV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2032-1-11-3
(1) Die Zulage für Tauchertätigkeit nach § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 beträgt je Stunde 4,35 Euro.
(2) 1Die Zulage für Tauchertätigkeit nach § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 beträgt je Stunde Tauchzeit
| 1. | bei einer Tauchtiefe von bis zu 5 Metern | 18,01 Euro, |
|---|---|---|
| 2. | bei einer Tauchtiefe von mehr als 5 Metern | 21,86 Euro, |
| 3. | bei einer Tauchtiefe von mehr als 10 Metern | 27,16 Euro, |
| 4. | bei einer Tauchtiefe von mehr als 15 Metern oder beim Tauchen mit reinem Sauerstoff | 34,99 Euro. |
2Bei Tauchtiefen von mehr als zwanzig Metern erhöht sich die Zulage für je fünf Meter weiterer Tauchtiefe um 6,99 Euro je Stunde.
(3) Die Zulage nach Absatz 2 erhöht sich für Tauchertätigkeit
- 1.
in Strömung mit Stromschutz gleich welcher Art um 15 Prozent,
- 2.
in Strömung ohne Stromschutz um 30 Prozent,
- 3.
in Seewasserstraßen oder auf offener See um 25 Prozent,
- 4.
in Binnenwasserstraßen bei Lufttemperaturen von weniger als 3 Grad Celsius Wärme um 25 Prozent.
(4) Die Zulage für Tauchertätigkeit nach § 7 Abs. 2 Satz 2 beträgt je Stunde ein Drittel der Sätze nach Absatz 2.