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§ 52 SchulG M-V - Rechtsstellung der Schulen

Bibliographie

Titel
Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz - SchulG M-V)
Amtliche Abkürzung
SchulG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
223-6

(1) Die Schulen in öffentlicher Trägerschaft sind nichtrechtsfähige öffentliche Anstalten. Sie sind im Rahmen der ihnen zur Verfügung stehenden Mittel befugt, Rechtsgeschäfte für ihre Träger abzuschließen. Die Schule kann nach näherer Bestimmung des für Bildung zuständigen Ministeriums, die der Zustimmung des für Finanzen zuständigen Ministeriums bedarf, Girokonten im Namen des Landes einrichten und führen.

(2) Jede Schule gestaltet und organisiert im Rahmen der staatlichen und kommunalen Verantwortung und der Rechts- und Verwaltungsvorschriften den Unterricht, die Erziehung, das Schulleben sowie ihre personellen und sächlichen Angelegenheiten selbstständig und in eigener Verantwortung.

(3) Soweit die Schulen aufgrund dieses Gesetzes Verwaltungsakte an Schülerinnen und Schüler oder Erziehungsberechtigte richten, gelten sie als untere Landesbehörde. In diesen Fällen vertritt die untere Schulbehörde die Schulen vor den Verwaltungsgerichten. Im Einzelfall kann die oberste Schulbehörde die Prozessführung übernehmen.