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§ 10c ALVO - Qualifizierung für Ämter der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt für Beamtinnen und Beamte mit Masterabschluss

Bibliographie

Titel
Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten in Schleswig-Holstein (Allgemeine Laufbahnverordnung - ALVO)
Amtliche Abkürzung
ALVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
2030-16-1

(1) Beamtinnen und Beamte, die mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 11 der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit innehaben, können in ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 oder, sofern die Voraussetzungen des § 3 Absatz 5 Satz 2 ALVO erfüllt sind, in ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt befördert werden, wenn sie

  1. 1.

    ein für die Laufbahn geeignetes Hochschulstudium mit einem Mastergrad oder einem gleichwertigen Abschluss erfolgreich absolviert haben und

  2. 2.

    sich nach Abschluss des Studiums in einer Bewährungszeit von zwei Jahren in Aufgaben der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt bewährt haben.

Die Entscheidung über die Geeignetheit der Studiengänge nach Satz 1 Nummer 1 trifft die für die Gestaltung der Laufbahn zuständige oberste Landesbehörde. Sie ist vor der Zulassung zur Bewährungszeit nach Satz 1 Nummer 2 einzuholen.

(2) Die Zulassung zur Bewährungszeit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 erfolgt durch die oberste Dienstbehörde und setzt voraus, dass die Beamtinnen und Beamten

  1. 1.

    den Nachweis einer breiten Verwendung in mindestens zwei Dienstposten unterschiedlicher Aufgabengebiete für eine Dauer von jeweils mindestens zwei Jahren erbracht haben,

  2. 2.

    eine mindestens im Statusamt der Besoldungsgruppe A 10 erteilte Regelbeurteilung mit der höchsten Bewertungsstufe erhalten haben und

  3. 3.

    eine Empfehlung für die Zulassung zur Bewährungszeit in der aktuellen Regelbeurteilung erhalten haben.

Der Zulassung zur Bewährungszeit soll ein Auswahlverfahren vorausgehen.

(3) Von Beamtinnen oder Beamten des Landes soll die Bewährungszeit mindestens für die Dauer von sechs Monaten bei einer anderen Behörde oder auf einem anderen Dienstposten derselben Behörde abgeleistet werden.

(4) Die oberste Dienstbehörde kann die Bewährungszeit um höchstens ein Jahr abkürzen, wenn nach Abschluss des Masterstudiums bereits Aufgaben der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt übertragen worden sind.

(5) Im Rahmen der Bewährungszeit haben die Beamtinnen und Beamten Aufgaben der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt wahrzunehmen. Zum Ende der Bewährungszeit ist eine Beurteilung zu erstellen, aus der hervorgeht, ob sich die Beamtin oder der Beamte in der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt bewährt hat. Die Feststellung der Bewährung auf Grundlage der zu erstellenden Beurteilung trifft die oberste Dienstbehörde. Bis zur Verleihung eines Amtes der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt verbleiben die Beamtinnen und Beamten in ihrer bisherigen Rechtsstellung.