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§ 7 ArbZVO - Dienst in Bereitschaft und Rufbereitschaft

Bibliographie

Titel
Arbeitszeitverordnung (ArbZVO)
Amtliche Abkürzung
ArbZVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2030-1-3

(1) Soweit der Dienst in Bereitschaft besteht, kann die oder der Dienstvorgesetzte abweichend von § 2 Abs. 1 die regelmäßige Arbeitszeit entsprechend den dienstlichen Bedürfnissen in angemessenem Verhältnis verlängern. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bleibt unberührt.

(2) Für die Zeit einer Rufbereitschaft ist zu einem Achtel Zeitausgleich zu gewähren. Bei der Berechnung sind die Zeiten der Rufbereitschaft und des Zeitausgleichs auf volle Stunden auf- oder abzurunden. Die oberste Dienstbehörde kann einen von Satz 1 abweichenden Umfang des Zeitausgleichs vorsehen.