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§ 53 ThürLaufbG - Überleitungs- und Übergangsbestimmungen

Bibliographie

Titel
Thüringer Gesetz über die Laufbahnen der Beamten (Thüringer Laufbahngesetz - ThürLaufbG -)
Amtliche Abkürzung
ThürLaufbG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
2030-4

(1) Beamte, die sich beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits in einer nach § 5 Abs. 4 eingerichteten oder in den Anlagen 1 bis 3 der Thüringer Laufbahnverordnung (ThürLbVO) vom 7. Dezember 1995 (GVBl. S. 382), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. September 2013 (GVBl. S. 307), genannten Laufbahn befinden, besitzen die Befähigung für die in § 9 Abs. 2 dieses Gesetzes aufgeführte entsprechende Laufbahn; die Zuordnung ergibt sich aus den Anlagen 2 und 3. Im Übrigen besitzen sie die Befähigung für eine in § 9 Abs. 2 dieses Gesetzes aufgeführte Laufbahn, die ihrer Fachrichtung entspricht.

(2) Für Beamte, die im Wege des Aufstiegs für besondere Verwendungen in die nächsthöhere Laufbahngruppe gelangt sind, gilt § 43 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 5 Satz 2 und 3 entsprechend.

(3) Beamte, die sich am 31. Dezember 2014 bereits in einer nach § 5 Abs. 4 eingerichteten oder in den Anlagen 1 bis 3 der Thüringer Laufbahnverordnung (ThürLbVO) vom 7. Dezember 1995 (GVBl. S. 382), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. September 2013 (GVBl. S. 307), genannten Laufbahn befanden und die aufgrund des Absatzes 1 in Verbindung mit der Anlage 3

  1. 1.

    aus dem Dienst als Informatiker oder dem Technischen Dienst in der EDV in den technischen Dienst oder

  2. 2.

    aus dem Dienst in der EDV in den nichttechnischen Dienst

überführt wurden, werden ab dem Tag des Inkrafttretens nach Artikel 6 Satz 1 des Thüringer Gesetzes zur Anpassung von Vorschriften aus dem Bereich des Dienstrechts dem informationstechnischen Dienst in der jeweils gleichen Laufbahngruppe zugeordnet. Mit der Zuordnung nach Satz 1 erwerben die Beamten die Befähigung für die neue Laufbahn.

(4) Beamte, denen bis zum Inkrafttreten nach Artikel 6 Satz 1 des Thüringer Gesetzes zur Anpassung von Vorschriften aus dem Bereich des Dienstrechts aufgrund ihres Berufs- oder Studienabschlusses auf dem Gebiet der Informationstechnik und der entsprechenden hauptberuflichen Tätigkeit die Befähigung für eine Laufbahngruppe der Fachrichtungen des nichttechnischen Verwaltungsdienstes oder des technischen Dienstes verliehen wurde, werden den entsprechenden Laufbahngruppen der Fachrichtung des informationstechnischen Dienstes zugeordnet. Mit der Zuordnung nach Satz 1 erwerben die Beamten die Befähigung für die neue Laufbahn.

(5) Beamte, die sich am Tag vor dem Inkrafttreten des Thüringer Gesetzes zur Änderung von Vorschriften aus dem Bereich des Dienstrechts vom 15. Dezember 2025 (GVBl. S. 271) in einer Laufbahngruppe der Fachrichtung des wirtschafts-, gesellschafts- und sozialwissenschaftlichen Dienstes befunden haben, werden den entsprechenden Laufbahngruppen der Fachrichtung des nichttechnischen Verwaltungsdienstes zugeordnet. Mit der Zuordnung nach Satz 1 erwerben die Beamten die Befähigung für die neue Laufbahn.