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§ 18 BbgFischG - Ausübung der Fischerei

Bibliographie

Titel
Fischereigesetz für das Land Brandenburg (BbgFischG)
Amtliche Abkürzung
BbgFischG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
793-3

(1) Die Fischerei darf ausüben, wer das achte Lebensjahr vollendet hat. Abweichend davon, dürfen Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr die Fischerei unter der verantwortlichen Aufsicht einer volljährigen fischereiausübungsberechtigten Person mit einer Friedfischangel ausüben. Die Ausübung erfolgt dabei im Rahmen der Angelkarte der Aufsichtsperson. Die Aufsicht muss dabei ständig und unmittelbar erfolgen. Kinder, die das achte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dürfen nicht tätig werden beim Keschern, Abhaken, Betäuben und Töten von Fischen.

(2) Wer die Fischerei ausübt, muss folgende Dokumente bei sich führen und auf Verlangen den Aufsichtspersonen nach § 39 aushändigen oder, soweit die Dokumente elektronisch ausgestellt wurden, auf einem elektronischen Gerät lesbar vorlegen:

  1. 1.

    den Fischereischein, soweit nach § 17 eine Fischereischeinpflicht besteht,

  2. 2.

    den Nachweis über die Entrichtung der Fischereiabgabe gemäß § 22, soweit keine Befreiung von der Fischereiabgabe besteht,

  3. 3.

    die Angelkarte oder ein Mitgliedsdokument einer auf dem Gewässer fischereiausübungsberechtigten rechtsfähigen Anglervereinigung, soweit es sich nicht um eine angezeigte Angelveranstaltung handelt.

(3) Wer die Fischerei ausübt, hat alle rechtlichen Bestimmungen, insbesondere fischereirechtlicher, tierschutzrechtlicher und naturschutzrechtlicher Art zu beachten. Dazu hat er sich entsprechend zu informieren und weiterzubilden.