§ 75j KWahlO - Inhalt und Form der Listenwahlvorschläge
Bibliographie
- Titel
- Kommunalwahlordnung (KWahlO)
- Amtliche Abkürzung
- KWahlO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 1112
(1) Der Listenwahlvorschlag soll nach dem Muster der Anlage 11e beim Wahlleiter des Regionalverbands Ruhr eingereicht werden. Er muss enthalten
- 1.
den Namen der Partei oder Wählergruppe, die den Listenwahlvorschlag einreicht, und
- 2.
Familiennamen, die Vornamen, Beruf, Geburtsdatum, Geburtsort, Anschrift (Hauptwohnung), E-Mail-Adresse, Telefonnummer sowie Staatsangehörigkeit der Bewerber in erkennbarer Reihenfolge; bei Beamten und Arbeitnehmern nach § 46h Absatz 3 des Gesetzes sind auch der Dienstherr und die Beschäftigungsbehörde oder die Gesellschaft, Stiftung oder Anstalt, bei der sie beschäftigt sind, anzugeben; bei mehreren Vornamen kann eine Angabe erfolgen, unter welchem Vornamen der Bewerber auf dem Stimmzettel anzugeben ist.
Er soll ferner Namen, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson enthalten.
(2) Soll ein Bewerber in dem Listenwahlvorschlag Ersatzbewerber für einen in dem Listenwahlvorschlag benannten anderen Bewerber sein (§ 46f in Verbindung mit § 16 Absatz 2 des Gesetzes), so muss der Listenwahlvorschlag ferner enthalten
- 1.
den Familien- und die Vornamen des zu ersetzenden Bewerbers und
- 2.
die laufende Nummer des Listenwahlvorschlags, unter der der zu ersetzende Bewerber aufgestellt ist.
(3) Neben der Unterzeichnung des Listenwahlvorschlags nach § 46h Absatz 4 Satz 1 des Gesetzes durch den zum Zeitpunkt der Einreichung des Wahlvorschlags amtierenden Vorstand gilt für die Unterzeichnung durch Wahlberechtigte nach § 46h Absatz 5 des Gesetzes (Unterstützungsunterschriften) § 26 Absatz 3 entsprechend mit der Maßgabe, dass die von einer im Wahlgebiet des Regionalverbands Ruhr liegenden Gemeinde gemäß § 26 Absatz 3 Nummer 3 zu erteilende Bescheinigung dahin zu lauten hat, dass der Unterzeichner in der Gemeinde wahlberechtigt ist. Die Unterschriften sind auf amtlichen Formblättern nach Anlage 14d zu erbringen, bei Anforderung der Formblätter beim Wahlleiter des Regionalverbands Ruhr ist die Bezeichnung der Partei oder Wählergruppe anzugeben. Die Prüfung der Gültigkeit von Unterstützungsunterschriften obliegt im Wahlgebiet des Regionalverbands Ruhr den dortigen Gemeindebehörden. Für eine gesonderte Bescheinigung des Wahlrechts ist die Anlage 15 zu verwenden.
(4) Dem Listenwahlvorschlag sind beizufügen:
- 1.
die Erklärung des Bewerbers nach dem Muster der Anlage 12d, dass er seiner Aufstellung zustimmt und dass er für keinen anderen Listenwahlvorschlag für die Verbandsversammlung des Regionalverbands Ruhr seine Zustimmung zur Benennung als Bewerber gegeben hat,
- 2.
eine Bescheinigung einer im Wahlgebiet des Regionalverbands Ruhr liegenden Gemeinde nach dem Muster der Anlage 13c, dass der Bewerber in der Gemeinde wählbar ist,
- 3.
eine Ausfertigung der Niederschrift über die Versammlung der Partei oder Wählergruppe zur Aufstellung der Bewerber mit den nach § 46f in Verbindung mit § 17 Absatz 8 des Gesetzes vorgeschriebenen Versicherungen an Eides statt; die Niederschrift soll nach dem Muster der Anlage 9d gefertigt, die Versicherungen an Eides Staat sollen nach dem Muster der Anlage 10d abgegeben werden, und
- 4.
sofern sich Beamte oder Arbeitnehmer nach § 46h Absatz 3 des Gesetzes bewerben, eine Bescheinigung über ihr Dienst- oder Arbeitsverhältnis sowie ihre ausgeübte Tätigkeit, falls der Wahlleiter dies zur Behebung von Zweifeln für erforderlich hält.
(5) Parteien und Wählergruppen, die in der zum Zeitpunkt der Wahlausschreibung laufenden Wahlperiode nicht ununterbrochen in der Verbandsversammlung des Regionalverbands Ruhr, im Landtag oder aufgrund eines Wahlvorschlags aus dem Land im Bundestag vertreten sind und für die die Unterlagen gemäß 46h Absatz 4 Satz 3 des Gesetzes dem Bundeswahlleiter nicht vorliegen, haben außerdem einzureichen
- 1.
den Nachweis, dass der für das Gebiet des Regionalverbands Ruhr zuständige Vorstand nach demokratischen Grundsätzen gewählt ist, und zwar durch beglaubigte Abschrift oder eine Ausfertigung der bei der Wahl gefertigten Niederschrift oder durch die schriftliche Erklärung mehrerer bei der Wahlhandlung anwesenden Personen,
- 2.
ihre Satzung und ihr Programm sowie
- 3.
den Nachweis, dass die Namen der Vorstandsmitglieder, die Satzung und das Programm auf geeignete Weise veröffentlicht sind.
Hat die Partei oder Wählergruppe eine über das Gebiet des Regionalverbands Ruhr hinausgehende Organisation, so gilt § 26 Absatz 5 Satz 3 Buchstabe c.
(5a) Wählergruppen, die nach § 2 Absatz 1 des Wählergruppentransparenzgesetzes zur Rechenschaftslegung verpflichtet sind, haben dem Wahlvorschlag nach § 15a Absatz 1 des Gesetzes außerdem die Bescheinigung beizufügen, die ihnen der Präsident des Landtags nach § 4 Absatz 2 des Wählergruppentransparenzgesetzes über die Vorlage ihrer Rechenschaftsberichte über die letzten zwei abgeschlossenen Rechnungsjahre erteilt hat. Soweit die Frist zur Einreichung des Rechenschaftsberichts nach § 4 Absatz 1 des Wählergruppentransparenzgesetzes zum Zeitpunkt der Einreichung des Wahlvorschlags noch nicht abgelaufen ist, ist für das letzte abgeschlossene Rechnungsjahr die Vorlage einer Erklärung nach § 15a Absatz 2 des Gesetzes ausreichend, aus der sich ergibt, ob und in welcher Gesamthöhe die Wählergruppe in den vorangegangenen zwölf Monaten Zuwendungen erhalten hat; Zuwendungen eines einzelnen Zuwenders gemäß § 2 Absatz 2 Satz 4 des Wählergruppentransparenzgesetzes sind hierbei anzugeben. Die Erklärung nach § 15a Absatz 2 des Gesetzes ist von der im Wahlgebiet zum Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung zuständigen Leitung der Wählergruppe zu unterzeichnen und soll nach dem Muster der Anlage 27 eingereicht werden.
(5b) Wählergruppen, die nicht zur Rechenschaftslegung nach § 2 Absatz 1 des Wählergruppentransparenzgesetzes verpflichtet sind, haben dem Wahlvorschlag eine Erklärung nach § 15a Absatz 2 des Gesetzes beizufügen, aus der sich ergibt, ob und in welcher Höhe sie in den vorangegangenen zwölf Monaten Zuwendungen erhalten haben; Zuwendungen eines einzelnen Zuwenders gemäß § 2 Absatz 2 Satz 4 des Wählergruppentransparenzgesetzes sind hierbei anzugeben. Absatz 5a Satz 3 gilt entsprechend.
(5c) Erhält eine Wählergruppe nach Einreichung eines Wahlvorschlags bis zum Zeitpunkt der Wahl eine Zuwendung, die die Bedingungen des § 2 Absatz 2 Satz 4 des Wählergruppentransparenzgesetzes erfüllt, sind diese dem Wahlleiter nach § 15a Absatz 3 des Gesetzes unter Angabe des Namens und der Anschrift des Zuwenders sowie der Gesamthöhe der Zuwendung unverzüglich mitzuteilen. Die Erklärung ist von der im Wahlgebiet zum Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung zuständigen Leitung der Wählergruppe zu unterzeichnen und soll nach dem Muster der Anlage 28 eingereicht werden.
(5d) Die Erklärungen und Mitteilungen nach Absatz 5a Satz 2 sowie den Absätzen 5b und 5c macht der Wahlleiter am 16. Tag vor der Wahl, sowie etwaige Nachmeldungen am Tag vor der Wahl, ohne Angabe des Namens und der Anschrift des Zuwenders in geeigneter Weise bekannt, wobei eine vereinfachte Bekanntmachung genügt.
(6) Die Bescheinigung des Wahlrechts (Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 26 Absatz 3 Nummer 3) und der Wählbarkeit (Absatz 4 Nummer 2) sowie die Beglaubigung von Kopien der beizubringenden Unterlagen sind kostenfrei zu erteilen.
(7) Für die Vorprüfung durch den Wahlleiter des Regionalverbands Ruhr und die Zulassung durch den Wahlausschuss des Regionalverbands Ruhr sowie die Beschwerdeerhebung an den Landeswahlausschuss nach § 46i Absatz 1 des Gesetzes gelten die §§ 27 bis 29 entsprechend.
(8) Der Wahlleiter des Regionalverbands Ruhr macht die zugelassenen Listenwahlvorschläge mit den in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 Halbsatz 1 sowie mit den in Absatz 2 bezeichneten Angaben mit Ausnahme der Staatsangehörigkeit bekannt. Statt des Geburtsdatums ist jeweils nur das Geburtsjahr und statt der vollständigen Anschrift sind der Wohnort mit Postleitzahl und die E-Mail-Adresse der Bewerber anzugeben. Weist ein Bewerber bis zum Ablauf der Einreichungsfrist dem Wahlleiter nach, dass für ihn im Melderegister eine Auskunftssperre nach den melderechtlichen Vorschriften eingetragen ist, ist anstelle von Wohnort mit Postleitzahl und E-Mail-Adresse eine Erreichbarkeitsanschrift, die sich ebenfalls aus der Angabe einer Gemeinde mit Postleitzahl und einer E-Mail-Adresse zusammensetzt, zu verwenden.