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§ 84 SOG LSA - Allgemeine Sicherheitsbehörden

Bibliographie

Titel
Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt (SOG LSA). 
Amtliche Abkürzung
SOG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
205.2

(1) Aufgaben der Gefahrenabwehr nehmen

  1. 1.

    die Gemeinden,

  2. 2.

    die Landkreise und

  3. 3.

    das Landesverwaltungsamt

als allgemeine Sicherheitsbehörden wahr.

(2) Bezirk der Gemeinde ist das Gemeindegebiet, Bezirk der Verbandsgemeinde das Gebiet ihrer Mitgliedsgemeinden, Bezirk des Landkreises das Kreisgebiet, Bezirk des Landesverwaltungsamtes das Gebiet des Landes Sachsen-Anhalt.

(3) Den Gemeinden und Landkreisen obliegen die Aufgaben nach § 1 im übertragenen Wirkungskreis.