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§ 19 BbgNRG - Einseitige Grenzwand

Bibliographie

Titel
Brandenburgisches Nachbarrechtsgesetz (BbgNRG)
Amtliche Abkürzung
BbgNRG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
403-1

Der Eigentümer eines Grundstücks hat Bauteile, die in den Luftraum seines Grundstücks übergreifen, zu dulden, wenn

  1. 1.
    nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften auf dem Nachbargrundstück nur bis an die Grenze gebaut werden darf,
  2. 2.
    die übergreifenden Bauteile öffentlich-rechtlich zulässig oder zugelassen worden sind,
  3. 3.
    sie die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen und
  4. 4.
    sie nicht zur Vergrößerung der Nutzfläche dienen.