§ 19 BbgNRG - Einseitige Grenzwand
Bibliographie
- Titel
- Brandenburgisches Nachbarrechtsgesetz (BbgNRG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgNRG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 403-1
Der Eigentümer eines Grundstücks hat Bauteile, die in den Luftraum seines Grundstücks übergreifen, zu dulden, wenn
- 1.nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften auf dem Nachbargrundstück nur bis an die Grenze gebaut werden darf,
- 2.die übergreifenden Bauteile öffentlich-rechtlich zulässig oder zugelassen worden sind,
- 3.sie die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen und
- 4.sie nicht zur Vergrößerung der Nutzfläche dienen.