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§ 63 LBesG - Dienstkleidung und Unterkunft

Bibliographie

Titel
Landesbesoldungsgesetz (LBesG)
Amtliche Abkürzung
LBesG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2032-1

(1) Beamtinnen und Beamte, die zum Tragen von Dienstkleidung verpflichtet sind, erhalten diese unentgeltlich bereitgestellt oder einen Dienstkleidungszuschuss.

(2) Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten, die aufgrund dienstlicher Verpflichtung in Gemeinschaftsunterkunft wohnen, wird die Unterkunft unentgeltlich bereitgestellt.