§ 30 AGO - Anbieten von Waren und Dienstleistungen
Bibliographie
- Titel
- Allgemeine Geschäftsordnung für die Behörden des Freistaates Bayern (AGO)
- Amtliche Abkürzung
- AGO
- Normtyp
- Geschäftsordnung
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 200-21-I
(1) In Dienstgebäuden, Diensträumen und dienstlichen Anlagen dürfen Waren und Dienstleistungen für private Zwecke nicht angeboten, vertrieben oder vermittelt werden.
(2) 1Die Behördenleitung oder die von ihr beauftragte Organisationseinheit kann Ausnahmen von Abs. 1 zulassen für
- 1.
Kantinen,
- 2.
das Aufstellen von Automaten,
- 3.
den gelegentlichen Vertrieb von Waren und Dienstleistungen durch Beschäftigte, Personalvertretungen oder Selbsthilfeeinrichtungen,
- 4.
den Vertrieb von Waren und Dienstleistungen, die für die Bürger bestimmt sind und im sachlichen Zusammenhang mit den von der Behörde wahrzunehmenden Aufgaben angeboten werden; der Wettbewerb darf dabei nicht beeinträchtigt werden.
2Die Waren und Dienstleistungen dürfen nur in kleinen Mengen angeboten und vertrieben werden. 3Der Dienstbetrieb darf nicht beeinträchtigt werden.