§ 27 LFischG - Fischereischeinprüfung
Bibliographie
- Titel
- Fischereigesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesfischereigesetz - LFischG)
- Amtliche Abkürzung
- LFischG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 793-4
(1) Die Erteilung eines Fischereischeins ist vom Bestehen einer Fischereischeinprüfung abhängig, in der die erforderlichen Kenntnisse über die Fischarten, die Hege und Pflege der Fischgewässer, die Fanggeräte und deren Gebrauch, die Behandlung gefangener Fische und die fischereirechtlichen, naturschutzrechtlichen und tierschutzrechtlichen Vorschriften nachgewiesen werden müssen. Zur Fischereischeinprüfung wird zugelassen, wer an einer anerkannten praktischen Ausbildung im Präsenskurs zur Vermittlung der tierschutzrechtlichen Vorschriften und der Grundsätze der Fischereiausübung teilgenommen hat.
(2) Die Fischereischeinprüfung kann unter Aufsicht des Landes von den Fischereiverbänden durchgeführt werden. Die Prüfung muss allen zu gleichen Bedingungen zugänglich sein.
(3) Von der Ablegung der Fischereischeinprüfung ist befreit,
- 1.
wer die Prüfung als Fischwirtin oder Fischwirt oder eine gleichgestellte Prüfung abgelegt hat oder ein Fischereipatent nach der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung oder einen entsprechenden Befähigungsausweis auf Grund anerkannter internationaler Abkommen besitzt,
- 2.
wer in einem anderen Bundesland eine Fischereischeinprüfung abgelegt hat, oder
- 3.
wer die Prüfung zum höheren oder mittleren Fischereiverwaltungsdienst abgelegt hat oder Aufgaben der Fischereiaufsicht bei einer Fischereibehörde wahrnimmt.
(4) Die oberste Fischereibehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Voraussetzungen für eine hoheitliche Beleihung zur Durchführung der Fischereischeinprüfung, das Verfahren der Fischereischeinprüfung, die Anforderungen bei der Fischereischeinprüfung und der anerkannten praktischen Ausbildung im Sinne von Absatz 1 Satz 2 und die Voraussetzungen für Ausnahmegenehmigungen von der Fischereischeinpflicht zu regeln.