§ 73 HSG LSA - Beauftragter oder Beauftragte für Mitglieder und Angehörige der Hochschule mit Behinderungen oder chronischen Erkrankungen
Bibliographie
- Titel
- Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA)
- Amtliche Abkürzung
- HSG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2211.62
(1) 1Zur Vertretung der Interessen und Belange der Mitglieder und Angehörigen der Hochschule mit Behinderungen oder chronischen Erkrankungen ist vom Senat ein Beauftragter oder eine Beauftragte für Mitglieder und Angehörige der Hochschule mit Behinderungen oder chronischen Erkrankungen zu bestellen. 2Die Aufgaben des oder der Beauftragtennach Satz 1 umfassen die Mitwirkung bei derPlanung und Organisation der Lehr- und Studienbedingungen nach den Bedürfnissen von Mitgliedern und Angehörigen der Hochschule mit Behinderungen oder chronischen Erkrankungen, bei der studien- und berufsvorbereitenden Beratung sowie bei der Ausführung notwendiger behinderungsgerechter technischer und baulicher Maßnahmen. 3Der oder die Beauftragte nach Satz 1 ist berechtigt, an allen Sitzungen der Kollegialorgane und Kollegialgremien beratend teilzunehmen. 4Der oder die Beauftragte nach Satz 1 hat das Recht zur notwendigen und sachdienlichen Information, zum Einbringen von Vorschlägen und zur Stellungnahme in allen Angelegenheiten, die die Belange der Mitglieder und Angehörigen der Hochschule mit Behinderungen oder chronischen Erkrankungen unmittelbar berühren. 5Die Stelle des oder der Beauftragten nach Satz 1 ist so auszustatten, dass er oder sie seine oder ihre Aufgaben angemessen wahrnehmen kann. 6Der oder die Beauftragte nach Satz 1 kann auf seinen oder ihren Antrag ganz oder teilweise von seinen oder ihren Dienstaufgaben freigestellt werden, soweit es die Aufgaben als Beauftragter oder Beauftragte nach Satz 1 erfordern. 7Über die Freistellung entscheidet, über die Ausstattung beschließt der Senat.
(2) Näheres regeln die Hochschulen in ihren Ordnungen.
(3) 1Die Hochschulen ernennen einen Inklusionsbeauftragten oder eine Inklusionsbeauftragte und wählen eine Schwerbehindertenvertretung. 2Die Rechte und Pflichten des Inklusionsbeauftragten oder der Inklusionsbeauftragten richten sich nach § 181 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch; die Rechte und Pflichten der Schwerbehindertenvertretung richten sich nach § 178 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch.