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§ 29 WG LSA - Arten, Zulässigkeit und Einschränkungen des Gemeingebrauchs
(zu § 25 WHG)

Bibliographie

Titel
Wassergesetz für das Land Sachsen-Anhalt (WG LSA). 
Amtliche Abkürzung
WG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
753.31

(1) Jedermann darf die natürlichen fließenden Gewässer zum Baden, zum Tränken an Tränkstellen, Schwemmen, Schöpfen mit Handgefäßen, zum Eissport, zum Tauchsport und zum Befahren mit Kleinfahrzeugen ohne Eigenantrieb benutzen, soweit nicht Rechte anderer entgegenstehen und soweit Befugnisse oder der Eigentümergebrauch anderer dadurch nicht beeinträchtigt werden. Mit derselben Beschränkung darf jeder Grund- und Quellwasser einleiten, wenn es nicht durch gemeinsame Anlagen geschieht, die eingeleitete Wassermenge nicht zu Beeinträchtigungen der ökologischen Funktion des Gewässers führt und das eingeleitete Wasser nicht Stoffe enthält, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß schädliche Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit des Wassers herbeizuführen. Satz 2 gilt entsprechend für Niederschlagswasser, soweit eine Versickerung auf dem Grundstück mit verhältnismäßigem Aufwand nicht möglich ist. Das für die Wasserwirtschaft zuständige Ministerium regelt durch Verordnung das Nähere zur Feststellung der Verhältnismäßigkeit des Aufwands.

(2) Die Wasserbehörde kann im Benehmen mit der Naturschützbehörde an natürlichen fließenden Gewässern insgesamt oder teilweise

  1. 1.

    das Befahren mit Kleinfahrzeugen mit Eigenantrieb oder

  2. 2.

    weitere Tätigkeiten der Sportausübung

als Gemeingebrauch zulassen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Gewässer, die in Hofräumen, Betriebsgrundstücken, Gärten und Parkanlagen liegen und Eigentum der Anlieger sind.

(4) An Talsperren und Wasserspeichern, an stehenden und an künstlichen Gewässern kann die Wasserbehörde mit Zustimmung des Eigentümers und des Unterhaltungspflichtigen den Gemeingebrauch (Absätze 1 und 2) zulassen. Die Zulassung kann auf einzelne Arten des Gemeingebrauchs beschränkt werden. Sie gilt als erteilt, soweit der Gemeingebrauch am 8. September 1993 ausgeübt worden ist.

(5) Die Wasserbehörde kann aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere aus Gründen der Ordnung des Wasserhaushalts, den Gemeingebrauch nach Art oder Umfang durch Verordnung oder Verwaltungsakt zeitlich oder örtlich beschränken oder verbieten. Die Wasserbehörde kann im Einvernehmen mit der für den Wasserverkehr zuständigen Behörde die Ausübung des Gemeingebrauchs mit Kleinfahrzeugen durch Verordnung oder Verwaltungsakt regeln.