§ 36 VerschG - Beschwerde gegen Kostenentscheidungen
Bibliographie
Titel
Verschollenheitsgesetz
Redaktionelle Abkürzung
VerschG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
401-6
Die Entscheidungen des Gerichts über die Kosten nach §§ 34 oder 35 Abs. 3 können selbstständig mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, sofern der Beschwerdegegenstand den Betrag von 50 Euro übersteigt.