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§ 27 LVerfSchG - Übermittlungsverbote

Bibliographie

Titel
Landesverfassungsschutzgesetz (LVerfSchG)
Amtliche Abkürzung
LVerfSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
12-2

(1) Die Übermittlung personenbezogener Daten nach den §§ 26a bis 26f unterbleibt, soweit

  1. 1.

    für die übermittelnde Stelle erkennbar ist, dass die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person das Allgemeininteresse an der Übermittlung überwiegen,

  2. 2.

    überwiegende Sicherheitsinteressen dies erfordern, insbesondere der Schutz von Nachrichtenzugängen und operativen Maßnahmen oder sonstige Geheimhaltungsgründe entgegenstehen oder

  3. 3.

    besondere gesetzliche Übermittlungsregelungen entgegenstehen; die Verpflichtung zur Wahrung gesetzlicher Geheimhaltungspflichten oder von Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnissen, die nicht auf gesetzlichen Vorschriften beruhen, bleibt unberührt.

(2) Eine Übermittlung an ausländische und überund zwischenstaatliche Stellen nach § 26f unterbleibt zudem, wenn Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder sonstige elementare Menschenrechte gefährdet würden oder Verletzungen von elementaren rechtsstaatlichen Grundsätzen drohen. Bei der Prüfung, ob eine Übermittlung zu unterbleiben hat, müssen insbesondere der bisherige Umgang der empfangenden Stelle mit übermittelten Daten und die Gewährleistung eines zum Schutz der Menschenrechte angemessenen Datenschutzes berücksichtigt werden.