§ 15 DMBilG - Rechnungsabgrenzungsposten
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Eröffnungsbilanz in Deutscher Mark und die Kapitalneufestsetzung (D-Markbilanzgesetz - DMBilG)
- Amtliche Abkürzung
- DMBilG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 4140-4
Aktive und passive Rechnungsabgrenzungsposten nach § 250 des Handelsgesetzbuchs sind im Verhältnis von zwei Mark der Deutschen Demokratischen Republik zu einer Deutschen Mark umzurechnen, soweit nicht ein anderes Umstellungsverhältnis vorgeschrieben ist.